Wer ein Haus kauft, übernimmt die bestehende Wohngebäudeversicherung automatisch: Nach § 95 VVG tritt der Erwerber mit dem Eigentumsübergang in den laufenden Vertrag ein. Kündigen kann er ihn nach § 96 VVG innerhalb eines Monats, wahlweise mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. Wer in Grevenbroich ein Haus erwirbt, hat damit Schutz, aber nur befristet Wahlfreiheit.
Der Hauskauf ist der Moment, in dem sich die Versicherungslage eines Haushalts vollständig verschiebt. Aus einem Mietverhältnis wird Eigentum, aus einer überschaubaren Hausratfrage werden mehrere Verträge mit unterschiedlichen Fristen. Dieser Beitrag ordnet, was beim Thema Wohngebäudeversicherung Grevenbroich gesetzlich vorgegeben ist, was vertraglich frei bleibt und in welcher Reihenfolge die einzelnen Punkte anstehen.
Was passiert beim Hauskauf mit der bestehenden Wohngebäudeversicherung?
§ 95 Abs. 1 VVG regelt die Veräußerung der versicherten Sache: Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten ein. Das geschieht kraft Gesetzes. Es braucht dafür weder einen Antrag des Käufers noch eine Zustimmung des Versicherers.
Praktisch heißt das: Das Gebäude steht am Tag des Eigentumsübergangs nicht unversichert da. Der Käufer übernimmt den Vertrag allerdings so, wie er ist – mit der vereinbarten Versicherungssumme, den eingeschlossenen Gefahren, den Selbstbehalten und einer möglichen Vorschadenhistorie.
Ab welchem Zeitpunkt gilt der Käufer als Versicherungsnehmer?
§ 95 VVG knüpft an das Eigentum an, nicht an den Kaufvertrag. Das Eigentum an einem Grundstück geht nach § 873 Abs. 1 BGB erst mit der Einigung und der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch über. Zwischen der notariellen Beurkundung und der Umschreibung im Grundbuch liegen in der Praxis oft Wochen oder Monate.
Davon zu unterscheiden ist der Gefahr- und Lastenübergang nach § 446 BGB: Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer über, von der Übergabe an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten. Übergabe und Grundbucheintragung fallen selten auf denselben Tag. In dieser Zwischenphase ist der Verkäufer weiterhin Versicherungsnehmer, während der Käufer die wirtschaftliche Gefahr bereits trägt. Wie der konkrete Kaufvertrag diese Phase regelt, gehört deshalb auf den Prüfzettel.
Wer zahlt nach dem Übergang den Beitrag?
Nach § 95 Abs. 2 VVG haften Veräußerer und Erwerber für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Der Versicherer kann sich also aussuchen, an wen er sich hält. Eine interne Aufteilung zwischen Käufer und Verkäufer wirkt im Verhältnis zum Versicherer nicht.
§ 95 Abs. 3 VVG ergänzt: Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat. Solange er nichts weiß, führt er den Vertrag weiter auf den alten Namen – mit allen Folgen für Beitragseinzug und Korrespondenz.
Wie lange kann ich die übernommene Wohngebäudeversicherung kündigen?
Hier greift § 96 VVG, das Sonderkündigungsrecht nach Veräußerung. Nach Absatz 2 ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird; bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis.
Zwei Punkte sind daran wichtig. Erstens läuft die Frist ohne Erinnerung durch. Zweitens führt eine sofortige Kündigung ohne bereits gesicherten Anschlussschutz dazu, dass das Gebäude ab diesem Zeitpunkt ohne Deckung ist. Wer wechseln möchte, klärt sinnvollerweise zuerst die Annahme beim neuen Versicherer und kündigt danach.
Darf auch der Versicherer kündigen?
Ja. § 96 Abs. 1 VVG gibt dem Versicherer das Recht, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Auch dieses Recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Für den Käufer heißt das: Nach der Anzeige des Eigentümerwechsels ist die Sache einen Monat lang in beide Richtungen offen.
Wer trägt die Prämie, wenn gekündigt wird?
§ 96 Abs. 3 VVG ist eindeutig: Im Fall der Kündigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des Erwerbers besteht nicht. Wird das Sonderkündigungsrecht genutzt, entfällt also die gesamtschuldnerische Haftung des Käufers aus § 95 Abs. 2 VVG für die laufende Periode.
Muss der Eigentümerwechsel dem Versicherer gemeldet werden?
§ 97 Abs. 1 VVG verlangt, dass die Veräußerung dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen ist. Unterbleibt die Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
§ 97 Abs. 2 VVG entschärft das in zwei Fällen: Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn bei Eintritt des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Die Anzeige ist damit kein Formalismus, sondern der Auslöser für sämtliche Fristen: Sie setzt die Monatsfrist des Versicherers nach § 96 Abs. 1 VVG in Gang und beseitigt das Leistungsrisiko aus § 97 Abs. 1 VVG. Beide Seiten – Verkäufer wie Käufer – dürfen sie vornehmen, und schriftlich mit Datum ist sie nachweisbar.
Welche Versicherung ist wann an der Reihe?
Die Reihenfolge orientiert sich an den Stationen des Kaufs:
- Vor dem Notartermin: Unterlagen des bestehenden Gebäudevertrags anfordern – Versicherungsschein, Bedingungen, Versicherungssumme, eingeschlossene Gefahren, Selbstbehalte, Schadenhistorie. Diese Angaben sind sowohl für die Fortführung als auch für einen möglichen Neuabschluss die Grundlage.
- Zwischen Beurkundung und Grundbucheintragung: Klären, wie der Kaufvertrag Übergabe, Nutzen und Lasten regelt, und wer in dieser Phase Versicherungsnehmer ist. Bei einem noch nicht fertiggestellten Gebäude ist der Bauzustand gesondert zu betrachten.
- Mit dem Eigentumsübergang: § 95 VVG greift. Anzeige nach § 97 VVG erstatten. Ab diesem Tag läuft die Monatsfrist des § 96 Abs. 2 VVG.
- Innerhalb des ersten Monats: Entscheidung über Fortführung oder Sonderkündigung. Bei einem Neuabschluss gelten die vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 VVG, das Widerrufsrecht von 14 Tagen nach § 8 Abs. 1 VVG und die Regelung zur Erstprämie in § 37 VVG, nach der der Versicherer bei nicht gezahlter Erstprämie unter den dort genannten Voraussetzungen nicht zur Leistung verpflichtet ist.
- Zum Einzug: Hausrat- und Haftpflichtseite nachziehen. Der Hausrat des Verkäufers wird nicht mitverkauft, dessen Vertrag geht also nicht auf den Käufer über. Der eigene Hausratvertrag zieht mit um und ist mit der neuen Wohnfläche anzuzeigen. Ob und in welchem Umfang die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für selbstgenutztes Eigentum in einer bestehenden Privathaftpflicht enthalten ist, richtet sich nach dem jeweiligen Bedingungswerk.
Details zur Wohnflächenfrage und zur Unterversicherung im Hausrat stehen im Ratgeber Hausrat: Unterversicherung vermeiden. Die Grundlagen der Sparte selbst sind auf der Seite Wohngebäudeversicherung zusammengefasst.
Was hat die finanzierende Bank mit dem Vertrag zu tun?
Ist der Kauf über ein Grundpfandrecht finanziert, sichert das VVG den Kreditgeber gesondert ab. Nach § 142 VVG hat der Versicherer bei der Gebäudefeuerversicherung einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, unverzüglich in Textform anzuzeigen, wenn die einmalige oder erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wird oder für eine Folgeprämie eine Zahlungsfrist bestimmt wird.
§ 143 Abs. 2 VVG bestimmt ergänzend, dass die Beendigung des Versicherungsverhältnisses gegenüber einem angemeldeten Hypothekengläubiger erst mit Ablauf von zwei Monaten wirksam wird, nachdem ihm die Beendigung mitgeteilt wurde oder er auf andere Weise davon Kenntnis erlangt hat. Für den Käufer ist daraus vor allem eines abzuleiten: Ein Wechsel des Gebäudeversicherers ist mit der finanzierenden Bank abzustimmen, weil die Feuerversicherung Teil der Sicherheitenvereinbarung sein kann.
Welche Gefahren sind im übernommenen Vertrag enthalten – und welche nicht?
Die verbundene Wohngebäudeversicherung deckt üblicherweise Feuer, Leitungswasser sowie Sturm und Hagel. Überschwemmung, Starkregen, Rückstau, Erdrutsch, Erdsenkung, Schneedruck, Lawinen und Erdbeben zählen dagegen zu den weiteren Naturgefahren und sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung eingeschlossen. Nach Angaben des GDV haben rund 41 Prozent der Wohngebäude in Deutschland weiterhin keinen Elementarschutz (Stand: 05.06.2026).
Ob ein übernommener Vertrag diesen Baustein enthält, steht im Versicherungsschein und nicht im Kaufvertrag. Für Lagen im Rhein-Kreis Neuss gilt dasselbe wie anderswo: Starkregen ist nicht auf ausgewiesene Hochwasserzonen beschränkt. Ob eine Adresse annahmefähig ist und zu welchen Bedingungen, hängt von der Zonierung des jeweiligen Versicherers ab. Was der Baustein im Einzelnen abdeckt und wie Sie ihn im eigenen Vertrag prüfen, steht im Beitrag Elementarschäden: Was die Gebäudeversicherung nicht deckt.
Was ist zu tun, wenn nach dem Kauf ein Schaden eintritt?
Beim Kauf einer Eigentumswohnung statt eines Hauses verschiebt sich die Zuständigkeit: Dort ist die Gemeinschaft Versicherungsnehmerin des Gebäudevertrags, und die Grenze zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum entscheidet, welcher Versicherer welchen Teil des Schadens trägt. Wie sich das im häufigsten Fall auswirkt, steht im Beitrag Leitungswasserschaden Eigentumswohnung: Wer zahlt was?
Der Versicherungsfall ist nach § 30 Abs. 1 VVG unverzüglich anzuzeigen, nachdem der Versicherungsnehmer von ihm Kenntnis erlangt hat. Ist die Veräußerung zu diesem Zeitpunkt noch nicht gemeldet, sollte beides zusammen geschehen, weil § 97 VVG an die unterbliebene Anzeige der Veräußerung anknüpft. Für die Meldung steht das Schadenformular bereit; weitere Hinweise zu Nachweisen und Ablauf enthält der Ratgeberbereich unter Ratgeber.
Häufige Fragen zum Versicherungsübergang beim Hauskauf
Muss ich die übernommene Wohngebäudeversicherung behalten?
Nein. Nach § 96 Abs. 2 VVG kann der Erwerber mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Das Recht erlischt einen Monat nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung einen Monat nach Kenntniserlangung.
Ab wann läuft die Monatsfrist des § 96 VVG?
Für den Erwerber ab dem Erwerb, also dem Eigentumsübergang mit Grundbucheintragung nach § 873 BGB, ersatzweise ab Kenntnis vom Bestehen der Versicherung. Für den Versicherer ab seiner Kenntnis von der Veräußerung.
Wer zahlt den Beitrag, wenn ich nach dem Kauf kündige?
Nach § 96 Abs. 3 VVG ist im Kündigungsfall der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des Erwerbers besteht dann nicht. Ohne Kündigung haften nach § 95 Abs. 2 VVG beide als Gesamtschuldner für die laufende Versicherungsperiode.
Geht auch die Hausratversicherung des Verkäufers auf mich über?
Nein. § 95 VVG erfasst die veräußerte Sache. Der Hausrat des Verkäufers wird beim Hauskauf nicht mitveräußert, sein Vertrag bleibt bei ihm. Der eigene Hausratvertrag zieht mit dem Umzug um und ist dem Versicherer anzuzeigen.
Was passiert, wenn niemand den Eigentümerwechsel meldet?
Dann bleibt der Vertrag zwar bestehen, aber § 97 Abs. 1 VVG eröffnet dem Versicherer unter den dort genannten Voraussetzungen die Leistungsfreiheit für Versicherungsfälle, die später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen. Zudem beginnt die Kündigungsfrist des Versicherers erst mit seiner Kenntnis zu laufen.
Wie behalte ich den Überblick über die Fristen?
Beim Thema Wohngebäudeversicherung Grevenbroich entscheidet nach einem Hauskauf vor allem der Kalender. Wer die Termine des eigenen Kaufs notiert – Beurkundung, Übergabe, Grundbucheintragung, Anzeige an den Versicherer –, kann die Fristen aus §§ 95 bis 97 VVG darauf abbilden und in Ruhe entscheiden, ob der übernommene Vertrag zum Objekt passt.
Wer den vorhandenen Bestand systematisch sortieren möchte, findet unter Ihr Versicherungs-Check eine strukturierte Übersicht der Angaben, die für eine solche Einordnung benötigt werden. Dieser Beitrag gibt den Stand der genannten Vorschriften wieder und ersetzt keine Prüfung des einzelnen Vertrags. Übrigens ändert sich die Versicherungssumme des übernommenen Vertrags auch ohne Eigentümerwechsel jedes Jahr automatisch – wie der Anpassungsfaktor funktioniert und was er 2026 für den Beitrag bedeutet, erklärt ein eigener Beitrag.
Nach dem Hauskauf lohnt oft auch ein Blick auf die eigene Altersvorsorge – gerade Selbstständige und Freiberufler ohne gesetzliche Rentenversicherung finden im Beitrag zur Basisrente für Selbstständige einen Überblick, wie sich Beiträge dafür steuerlich absetzen lassen.
Wo stehen die zitierten Vorschriften und Zahlen?
- § 95 VVG – Veräußerung der versicherten Sache, gesetze-im-internet.de
- § 96 VVG – Kündigung nach Veräußerung, gesetze-im-internet.de
- GDV: Starkregen nach Gewittern – 41 Prozent der Wohngebäude ohne Elementarschutz (05.06.2026)